Schlechtwetterregeln gibt es für verschiedene Branchen
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Schlechtwetterregeln – Zwangspausen für Lastwagenfahrer
Der Winter hat uns eingeholt. Schneeflocken fallen auf den Boden. Die Temperatur hat frostige Böden geschaffen. Manche Fahrbahnen sind spiegelglatt. Mit dem Winter kommen die schlechten Straßenverhältnissen. Wohl dem der gute Reifen hat und sein Fahrzeug auf die entsprechende Witterung vorbereitet hat (siehe auch hierzu unser Beitrag „Pkw winterfest machen“).
Die IHK Schwaben hat das Thema einmal mehr aufgegriffen. Heute schauen wir uns daher mal die „Schlechtwetter-Regel“ an.
Schlechtwetterregeln – für Gefahrgutfahrzeuge
Zusätzlich zu den Gefahrguttransportvorschriften gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Vorgaben bei besonderen Straßen- und Witterungsverhältnissen. Dies gilt insbesondere für die Gefahrgutfahrzeuge. Der § 2 Absatz 3a der StVO sagt: “Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen“. Wer demnach sich auf glatter Fahrbahn befindet ist gut beraten, den nächsten geeigneten Parkplatz aufzusuchen und dort eine Pause einzulegen.
Schlechtwetterregeln – Bereifung
Die Ausrüstung ist im Übrigen an die Wetterverhältnisse anzupassen. Das ist natürlich insbesondere für die Bereifung zu erfüllen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t ein generelles Überholverbot gilt, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt (§ 5 Absatz 3a StVO) und die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist. Dies alles ist zu beachten, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist (§ 3 Absatz 1 StVO).
Schlechtwetterregeln – Fazit
Die Fahrzeugführer haben demnach einiges zu beachten. Zunächst gilt es das Fahrzeug auf den Winter vorzubereiten. Wenn die Situation es erfordert sind insbesondere Gefahrgutfahrzeuge zu parken. Weiter muss auf generelle Überholverbote und Höchstgeschwindigkeiten beachtet werden. Quelle: IHK Schwaben.