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Weihnachtsfeier mit gesetzlichem Unfallschutz

Weihnachtsfeiern sind auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn nur eine einzelne Abteilung zusammen feiert. Es muss nicht immer die ganze Belegschaft feiern. Auch die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist dafür nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit dieser Entscheidung ihre langjährige Rechtsprechung geändert.

Für viele Mitarbeiter gehört die betriebliche Weihnachtsfeier fest zum Jahresprogramm. Der Zusammenhalt der Mitarbeiter untereinander wird gestärkt, das Betriebsklima wird gefördert. Daher stehen die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch immer wieder kommt es bei diesen Feiern zu Unfällen.  In vielen Fällen streiten sich die Parteien, ob die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden müssen oder nicht. So beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit einem neuen Fall.

Weihnachtsfeier mit gesetzlichem Unfallschutz – Sturz bei Wanderung

Im konkreten Fall ging es um einen Wanderunfall.  Eine Sozialversicherungsfachangestellte der Deutschen Rentenversicherung war bei einer gemeinsamen Wanderung während einer Weihnachtsfeier ihrer Abteilung ausgerutscht. Sie zog sich eine Verletzung am Arm zu. In der Entscheidung haben die Richter klargestellt, dass dieser Zweck auch erreicht und gefördert wird, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen.

Weihnachtsfeier mit gesetzlichem Unfallschutz – Urteil im Sinne der Mitarbeiter

Ausreichend ist daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in einem Team untereinander gefördert wird. Notwendig ist dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des Teams offensteht und zudem die jeweilige Teamleitung teilnimmt. Dies war hier der Fall. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer kommt es nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht an.

Quelle: www.sifa-sibe.de

(Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2016, Az. B 2 U 19/14 R)

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