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Alleinarbeit – was ist zu beachten?
Um es vorab zu sagen: Alleinarbeit ist nicht gänzlich verboten. Es gibt Alleinarbeit, die üblich, ungefährlich und damit auch erlaubt ist. So zum Beispiel die Arbeit im Wachdienst oder bei der Bürotätigkeiten. Regalprüfer können ebenfalls alleine unterwegs sein. Doch wann sprechen wir überhaupt von Alleinarbeit? Die Experten wissen: Wer außerhalb der Ruf- und Sichtweite von anderen Personen arbeitet, leistet Alleinarbeit. Gefährliche Arbeiten sind in diesem Fall verboten. Hier fallen Arbeiten mit Absturzgefahr darunter. Trotz allem ist Alleinarbeit stark verbreitet. Doch wie bereits festgestellt bedarf es der Prüfung, welche Art der Beschäftigung vorliegt.
Bei gefährlichen Tätigkeiten ist Alleinarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder generell ausgeschlossen. Arbeiten gelten als gefährlich, wenn das Arbeitsverfahren, die Art der Tätigkeit, die verwendeten Stoffe oder die Umgebung eine erhöhte oder kritische Gefährdung darstellen, gegen die keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Von einer geringen Gefährdung bei einer Tätigkeit spricht man, wenn die Gefahren kein Lebensrisiko verursachen, sondern alltäglicher Art sind. Bei einem Arbeitsunfall ist zu erwarten, dass die betroffene Person handlungsfähig bleibt, also selbst Hilfe holen kann. Dabei muss man wissen, dass Missgeschicke nicht vorhersehbar sind. Ferner sind Notfälle wie zum Beispiel Herzinfarkte, die nicht aus den betrieblichen Gefahren verursacht werden, kein besonderes Risiko im Sinne dieser Bewertung.
Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung der Alleinarbeit grundsätzlich nicht erforderlich. Bei einer erhöhten Gefährdung am Arbeitsplatz etwa durch Brand‐ oder Explosionsgefahr, Laserstrahlen oder Maschinen mit Einzug kann es bei einem Unfall zu erheblichen Verletzungen oder plötzlichen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit kommen.
Alleinarbeit – die Gefährdungsbeurteilung hilft weiter.
Eines ist klar: je höher die festgestellte Gefährdung, umso höher sind die Notwendigkeiten an die durchzuführenden Maßnahmen. Geeignete Maßnahmen sind auch installierte Videoüberwachungen. Diese können gefährdete Bereiche sicherer machen. Doch Vorsicht, hier ist die Einwilligung der Beschäftigten notwendig. Eine mögliche Einwilligung von den Personalvertretungen ist ebenfalls zu prüfen. Auf jeden Fall sind die rechtlichen Rahmendaten abzuklären. Weiter nützt eine Videoüberwachung auch nur, wenn diese online von einem Leitstand etc. überprüft wird. Die Alleinarbeit muss bei einer erhöhten Gefährdung regelmäßig überwacht werden, etwa durch gegenseitige Überwachung der Mitarbeiter, Kontrollanrufe oder Kontrollgänge. Im Zweifel hilft immer die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeitskontrolle (Quelle: www.sibe.de).