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Alleinarbeit – was ist zu beachten?

Um es vorab zu sagen: Alleinarbeit ist nicht gänzlich verboten. Es gibt Alleinarbeit, die üblich, ungefährlich und damit auch erlaubt ist. So zum Beispiel die Arbeit im Wachdienst oder bei der Büro­tätig­­keiten. Regalprüfer können ebenfalls alleine unterwegs sein. Doch wann sprechen wir überhaupt von Alleinarbeit? Die Experten wissen: Wer außerhalb der Ruf- und Sichtweite von anderen Personen arbeitet, leistet Alleinarbeit. Gefährliche Arbeiten sind in diesem Fall verboten. Hier fallen Arbeiten mit Absturzgefahr darunter. Trotz allem ist Alleinarbeit stark verbreitet. Doch wie bereits fest­gestellt bedarf es der Prüfung, welche Art der Beschäftigung vorliegt.

Bei gefährlichen Tätigkeiten ist Alleinarbeit nur unter bestimmt­en Voraussetzungen möglich oder generell ausge­schlossen. Arbeiten gelten als gefährlich, wenn das Arbeits­verfahren, die Art der Tätigkeit, die verwendeten Stoffe oder die Umgebung eine erhöhte oder kritische Gefährdung dar­stellen, gegen die keine ausreichenden Schutzmaß­nahm­en ergriffen werden können.

Von einer geringen Gefährdung bei einer Tätigkeit spricht man, wenn die Gefahren kein Lebensrisiko verursachen, son­dern alltäglicher Art sind. Bei einem Arbeitsunfall ist zu erwar­ten, dass die betroffene Person handlungsfähig bleibt, also selbst Hilfe holen kann. Dabei muss man wissen, dass Missge­schicke nicht vorhersehbar sind. Ferner sind Notfälle wie zum Bei­spiel Herzinfarkte, die nicht aus den betrieblichen Gefahren verursacht werden, kein besonderes Risiko im Sinne dieser Be­wertung.

Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung der All­ein­arbeit grundsätzlich nicht erforderlich. Bei einer erhöhten Ge­fährdung am Arbeitsplatz etwa durch Brand‐ oder Ex­plos­ions­gefahr, Laserstrahlen oder Maschinen mit Einzug kann es bei einem Unfall zu erheblichen Verletzungen oder plötzlichen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit kommen.

Alleinarbeit – die Gefährdungsbeurteilung hilft weiter.

Eines ist klar: je höher die festgestellte Gefährdung, umso höh­er sind die Notwendigkeiten an die durchzuführenden Maß­nahm­en. Geeignete Maßnahmen sind auch installierte Videoüber­wach­­­­­­­ungen. Diese können gefährdete Bereiche sicherer mach­­en. Doch Vorsicht, hier ist die Einwilligung der Be­schäft­igten not­wendig. Eine mögliche Einwilligung von den Personal­ver­­tret­ung­en ist ebenfalls zu prüfen. Auf jeden Fall sind die recht­lichen Rahmendaten abzuklären. Weiter nützt eine Video­überwachung auch nur, wenn diese online von einem Leit­stand etc. überprüft wird. Die Alleinarbeit muss bei ein­er erhöhten Gefährdung regel­mäßig überwacht werden, etwa durch gegenseitige Über­wach­ung der Mitarbeiter, Kon­troll­anrufe oder Kontrollgänge. Im Zweifel hilft immer die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeitskontrolle (Quelle: www.sibe.de).

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