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Warnwesten – immer gerne gesehen. Im öffentlichen Straßenverkehr hat sich die Warnkleidung fest etabliert.

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 4 Arbeitsschutzgesetz die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird. Nicht vermeidbare und verbleibende Gefährdungen müssen möglichst gering gehalten werden. Sind technische und organisatorische Maßnahmen ausgereizt, sind individuelle Schutzmaßnahmen, wie z. B. das Tragen von Warnkleidung zu berücksichtigen. Warnkleidung kann dafür sorgen, dass Menschen besser erkannt und so Unfälle vermieden werden.

Warnwesten – auch für Besucher bereitstellen.

Dabei ist neben den eigenen Beschäftigten auch an Beschäftigte von Fremdfirmen, Kunden und Besuchern zu denk-en. Auch diese bewegen sich oft in den Firmen. Für diesen Personenkreis sollte man ein Kontingent an Warnwesten leihweise zur Verfügung stellen können. Untermieter auf demselben Betriebsgelände sollten ihre eigenen Warnwesten bereithalten.

Grundlage für Warnkleidung: Die Gefährdungsbeurteilung.

Vor der Auswahl und dem Einsatz von Warnkleidung ist arbeitgeberseitig eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten.

Warnkleidung muss bei allen Arbeitssituationen getragen werden, bei denen am Tag sowie bei Dämmerung und Dunkelheit das „Übersehen werden“ ein Risiko darstellt. Die Gefährdungsbeurteilung sagt aus, welcher Klasse die zu tragende Warnweste entsprechen muss. Nach der für Warnwesten gültigen EU-Norm EN 471 „Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen“ gibt es drei Klassen für Warnkleidung. Nähere Informationen sind in den einschlägigen Internetseiten zu finden. Quelle: sifa-news.de

Benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung, um genau diese Frage zu klägen? Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne!

https://www.baua.de/SiteGlobals/Forms/Suche/BAuA/DE/Handlungshilfensuche_Formular.html?nn=8580790

 

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