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Ein Unfall mit dem Handy – immer ein Arbeitsunfall? Das Mobiltelefon ist präsent, immer und überall. Doch wie verhalten sich die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften im Schadensfall? Hier ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit.
Unfall mit Handy – ein Arbeitsunfall?
Eine Hotelangestellte musste auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen unbeschrankten Bahnübergang überqueren. Dabei wurde sie von einer U-Bahn erfasst und schwer verletzt. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass die Frau zunächst telefonierend schlenderte, dann plötzlich in einem spitzen Winkel ihre Laufrichtung änderte und die Gleise überqueren wollte. Ihr Handy hatte sie an dem Ohr, welches der U-Bahn nahe war. Dadurch war ihr Blick auf die herannahende Bahn eingeschränkt. Als sie unmittelbar vor dem Zusammenstoß den Kopf hob, war der Unfall nicht mehr zu vermeiden. (…)
Das Sozialgericht prüft.
„Ein versicherter Wegeunfall von der Arbeit nach Hause lag nicht vor, entschied das Sozialgericht Frankfurt: Zwar geschah der Unfall auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause, welcher normalerweise unter Versicherungsschutz steht. Die Betroffene hatte auf dem Weg mit dem Handy ein privates Gespräch geführt. Die Rechtsprechung spricht hier von einer sogenannten gemischten Tätigkeit. Diese setzt zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen eine eigentlich versichert wäre. Die hier gegebene Situation: Die Klägerin befand sich auf einem – versicherten – Heimweg und gleichzeitig bei einem – privaten – Telefonat. Ein Arbeitsunfall liegt aber nur dann vor, wenn die versicherte Verrichtung den Unfall rechtlich wesentlich verursacht hat und die andere private Verrichtung in ihrer Wertigkeit zurücksteht. Dies war hier nach Auffassung des Sozialgerichts allerdings nicht der Fall. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, so das Sozialgericht Frankfurt, dass Handys ablenken und bei ihrer Nutzung der Straßenverkehr nur eingeschränkt wahrgenommen wird. Durch das Telefonieren habe die Klägerin während der Fortbewegung ein erhebliches Risiko begründet, hinter dem das allgemeine Wegerisiko zurücktrete. Weder erkannte noch hörte sie aufgrund des Handys am linken Ohr die herannahende Bahn. Auch nahm sie nicht wahr, dass weitere Passanten am Bahnübergang standen und warteten.
Unfall mit Handy – Übergewicht beim Telefonieren.
Nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Telefonieren hier ein deutliches Übergewicht zukommt: Der Unfall war wesentlich auf das nicht versicherte private Telefonieren zurückzuführen. (SG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/18)
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