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Beim Thema “Sicherheitsbeauftragte in Betrieben” kommen so manche Unternehmer ins Grübeln. Wieviele brauche ich denn für diese Aufgabe? Wie verhält es sich beim Schichtdienst? Hier einige Antworten auf immer wiederkehrende Fragen.
Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen
Bei Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Doch was ist die erforderliche Anzahl? Berücksichtigt werden müssen die im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Anzahl der Beschäftigten
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
Hier wenige Erläuterungen: Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung.
Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort und im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden sind schwierig. Wer demnach zwar auf einem selben Gelände aber in völlig verschiedenen Gebäuden tätig ist kann dieser Verpflichtung schlecht nachkommen.
Zum Thema zeitliche Nähe: Die Wahrnehmung der Unterstützungstätigkeit des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind. Auch hier zeigt sich, dass die Sicherheitsbeauftragten “greifbar” sein müssen.
Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen
Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt zudem ihre fachliche Nähe für den Arbeitsbereich der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Mitarbeiterstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache. Neben der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich erforderlich.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.
(Quelle: BGHM).