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Beim Thema “Sicherheitsbeauftragte in Betrieben” kommen so manche Unternehmer ins Grübeln. Wieviele brauche ich denn für diese Aufgabe? Wie verhält es sich beim Schichtdienst? Hier einige Antworten auf immer wiederkehrende Fragen.

Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen

Bei Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Be­schäft­igt­en hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Doch was ist die erforderliche Anzahl? Berücksichtigt werden müssen die im Unter­nehm­en bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeits­be­dingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorgan­isa­t­ion. Kriterien für die An­zahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheits­beauftragten zu den Beschäftigten
  • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheits­beauftragten zu den Beschäftigten
  • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheits­beauftragten zu den Beschäftigten
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren

Hier wenige Erläuterungen: Die im Unternehmen be­steh­­enden Unfall- und Gesundheitsge­fahren ergeben sich aus der ent­sprech­end § 5 Arbeitsschutzgesetz vor­zunehmenden Gefährdungsbeurteil­ung.

Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbe­auf­tra­g­ten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist ge­geben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unter­nehmensstandort und im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätig­keiten in unter­schied­­lichen Gebäuden sind schwierig. Wer demnach zwar auf einem selben Gelände aber in völlig verschiedenen Gebäuden tätig ist kann dieser Verpflichtung schlecht nachkommen.

Zum Thema zeitliche Nähe: Die Wahrnehmung der Unt­erstütz­ungs­­tätigkeit des Unternehmers bei der Durch­führ­ung der Maß­­nahmen zur Verhütung von Arbeits­unfällen und Berufs­krankheiten setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeits­bereichen zuständigen Sicher­heitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonst­igen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeits­schicht, tätig sind. Auch hier zeigt sich, dass die Sicherheitsbeauftragten “greifbar” sein müssen.

Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen

Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt zudem ihre fachliche Nähe für den Arbeitsbereich der Be­schäftigten im Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbe­auf­tragten und die Beschäftigten dauer­haft gleiche oder ähn­liche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicher­heitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Mitarbeiter­struktur im Zuständig­keitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache. Neben der fachlichen Nähe sind Kennt­nisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz be­zo­gen auf den Zuständigkeitsbereich erforderlich.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

(Quelle: BGHM).

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