BILD: ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des Deutschen Roten Kreuzes im Einsatz. Auch hier gelten die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften. Gerade deshalb tragen diese Helfer ihre Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzkleidung und Kopfschutz.

Arbeitsschutz im Verein.

Wer glaubt, dass gerade in Vereinen die Verpflichtung zum Arbeitsschutz keine Wirkung entfaltet, liegt gehörig schief. Doch woher kommt der Irrglaube? Ein Grund könnte sein, dass die einschlägigen Vorschriften tatsächlich von Beschäftigten sprechen und so den Eindruck suggerieren, dass nur bezahlte Kräfte den Vorgaben des Arbeitsschutzes bzw. der Arbeitssicherheit unterliegen. Dem ist aber nicht so.

Ehrenamtlich tätige Personen gehören grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts. Die unentgeltlich tätigen Helferinnen und Helfer werden aber indirekt über das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger eingebunden. Dadurch treffen unter anderem die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes auch auf ehrenamtlich tätige Personen.

Zudem kommt hinzu, dass die Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 1 Abs.1 der DGUV-Vorschrift 1 für Unternehmer und Versicherte gelten. Nach § 2 Abs.1 Nr.12 Sozialgesetzbuch VII sind Versicherte auch “Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig” sind.

Zudem führt der § 2 der DGUV-Vorschrift 1 weiter folgendes aus:

“(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.”

In der Anlage 1 ist u.a. das Arbeitsschutzgesetz explizit genannt.

Arbeitsschutz im Verein.

Doch wer ist nun im eingetragenen Verein zuständig? In der ersten Linie der Vorsitzende als verantwortliche Person nach dem BGB. Dieser ist je nach Tätigkeiten des Vereins gut bedient, sich zumindest beraten zu lassen.

Ein deutlicher Beweis für die Schutzwirkung der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften ist die Tatsache, dass ehrenamtliche DRK-Angehörige bei Unfällen im Zusammenhang mit DRK-Diensten über die Unfallkasse Bund und Bahn versichert sind.

 

 

 

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